Informationen

RSV (Respiratorisches Synzytial-Virus): neues Medikament Nirsevimab (Handelsname Beyfortus) Das RS-Virus wird als Tröpfcheninfektion übertragen. Es verursacht hauptsächlich in den Winter-monaten Infektionen der Atemwege, oft nur eine Erkältung. Säuglinge sind besonders gefährdet, schwerer zu erkranken, z. B. an einer Bronchiolitis (Entzündung der kleinen Bronchien) oder Lungen-entzündung. Im ersten Lebensjahr erkrankt etwa jedes dritte Kind, jedes 50. muss im Krankenhaus behandelt werden. Die Behandlung ist symptomatisch wie Fiebersenkung, manchmal spezielle Inhalationen (oft unwirksam), selten Sauerstoffgabe oder künstliche Beatmung.

Nirsevimab (Handelsname Beyfortus) ist ein recht neues Medikament, das die Wahrscheinlichkeit für RSV-Infektionen, v.a. schwere Erkrankungen, verringern kann. Es handelt sich um einen monoklonalen ("künstlichen") Antikörper, der einmalig in den Oberschenkelmuskel gespritzt wird.

Obwohl Nirsevimab keine Impfung darstellt, wurde die Empfehlung dafür ebenfalls von der STIKO ausgesprochen. Die Wirksamkeit und Nebenwirkungen wurden sorgsam beurteilt.

Alle Säuglinge, die von April bis September geboren wurden (für 2024 also vom 01. April 2024 bis 30. September 2024), sollen Nirsevimab im Herbst erhalten.

Alle Neugeborene und Säuglinge, die von Oktober bis März geboren werden (also 01. Oktober 2024 bis 31. März 2025), sollen Nirsevimab möglichst rasch nach der Geburt erhalten, idealerweise noch in der Geburtsklinik.

Es gibt keine speziellen Gegenanzeigen. Die Nebenwirkungen umfassen (wie bei Impfstoffen) Fieber, Unwohlsein, Schmerz und Hautausschlag. Denkbar sind auch allergische Reaktionen bis zum allergischen Schock.

Die Kostenübernahme ist mit der RSV-Prophylaxeverordnung nun gesichert. Die Verfügbarkeit ist ab dem 07. Oktober 2024 in Aussicht gestellt.

Berichtspflicht der Fachärzte

Fachärzte sind verpflichtet, einen Bericht an den Haus-/Kinderarzt zu senden - dies gilt auch, wenn keine Überweisung vorliegt.

Rechtsgrundlage dafür ist § 73 Abs. 1b SGB V: "Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet ..., die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln."

Hinweise zu Inhalationen

  • Inhalationen mit Medikamenten können notwendig sein bei obstruktiver Bronchitis, hyperreagiblem Bronchialsystem oder bei Asthma bronchiale.
  • Inhalation mit Salbutamol (verschiedene Präparatenamen, z. B. Sultanol oder Ventolin) sind bei akuten Beschwerden sinnvoll, z. B. 4 x 2 Hub/Tag.
  • Inhalation mit einem Kortikosteroid (oft "Cortison" genannt, z. B. Fluticason [Präparatename z. B. Flutide] oder Beclomethason [Handelsname z. B. Ventolair]) sind eine Dauertherapie - oft für Monate oder länger, z. B. 2 x 1 Hub/Tag.
  • Anleitung zur Inhalation mit Inhalierhilfe (auch Spacer, Vortex oder Aerochamber genannt): schriftlich oder als Video mit Mundstück oder als Video mit Maske.
  • Anleitung zur Inhalation mit Diskus: schriftlich oder als Video.

    • Videos mit Anleitungen in anderen Sprachen finden sich hier.

Maßnahmen bei Allergie gegen Hausstaubmilben

Hier findet sich eine Zusammenfassung.

E-Rezept

Für das E-Rezept gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Papierlos über die Gesundheitskarte, die in das Kartenterminal in der Apotheke gesteckt wird.
  • Papierlos über die E-Rezept-App.
  • Papierausdruck (in Ausnahmefällen).

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kindergartenuntersuchung

Manche Kindertagesstätten verlangen vor Aufnahme eine ärztliche Bestätigung, dass Ihr Kind keine ansteckenden Krankheiten hat. Diese Untersuchungen führen wir aus verschiedenen Gründen nicht (mehr) durch:

  • Diese Untersuchung ist keine Aufgabe der vertragsärztlichen Versorgung. Die Situation in der Kinder- und Jugendmedizin ist bereits ziemlich angespannt, und es ist schwer, zusätzliche Untersuchungen in unseren ohnehin knappen Zeitplan zu integrieren.
  • Das entsprechende Gesetz (Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege) schreibt solche Untersuchungen nicht vor. Während es in anderen Bundesländern andere Regelungen gibt, handelt es sich in Niedersachsen nur um einen Wunsch einiger weniger Kindertagesstättenbetreiber. Die meisten Kindertagesstätten verlangen diese Untersuchungen nicht.
  • Medizinisch gesehen ergibt es wenig Sinn, solche Untersuchungen durchzuführen. Selbst mit einer gründlichen körperlichen Untersuchung können wir nicht sicherstellen, dass ein Kind in den nächsten Tagen keine ansteckenden Krankheiten entwickelt. Daher erscheint es fraglich, ob diese Untersuchungen wirklich dazu beitragen, die Verbreitung von Krankheiten zu verhindern.

Nachweis Masernschutz

Zur Bestätigung der Masern-Impfung genügt die Vorlage des Impfausweises, eine ärztliche Bescheinigung ist nicht notwendig. Aufgrund der derzeitigen Engpässe in der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen stellen wir diese Bescheinigungen nicht aus. Wir empfehlen stattdessen, sich an diese Anleitung des Bundesministeriums für Gesundheit zu halten (siehe auch hier).

Nachweis Impfberatung

Gemäß dem Infektionsschutzgesetz muss vor der Erstaufnahme in eine Kindertagesstätte nachgewiesen werden, dass „zeitnah“ (nicht genauer definiert) ein ärztliche Impfberatung stattgefunden hat. Dieser Nachweis kann mithilfe der Teilnahmekarte des Gelben Heftes erfolgen, auf der diese Impfberatung unten bescheinigt wird (siehe auch hier). Aufgrund der derzeitigen Engpässe in der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen stellen wir diese Bescheinigungen nicht aus.

„Gesundschreibung“ für Kinder, die Kindertagesstätten besuchen

Einige Kindertagesstätten verlangen ein ärztliches Attest, dass der Besuch der Kindertagesstätte nach einer Erkrankung wieder möglich ist. Dies betrifft vor allem einfache Erkrankungen wie Hand-Mund-Fuß-Erkrankung oder Bindehautentzündungen.

Dies ist aus verschiedenen Gründe keine gute Regelung:

  • Das Infektionsschutzgesetz regelt gesetzlich, für welche Erkrankungen eine Attestpflicht vor einem erneuten Besuch der Kindertagesstätte besteht. Einfache Erkrankungen gehören nicht dazu.
  • Gelegentlich wird ein ärztliches Attest gefordert, das bestätigt, dass eine Erkrankung nicht (mehr) ansteckend ist. Dies ist gerade bei der Hand-Mund-Fuß-Erkrankung medizinisch nicht sinnvoll, da bekannt ist, dass die Bläschenflüssigkeit zwar sehr infektiös sind, aber das Virus auch teils über mehrere Wochen mit dem Stuhl ausgeschieden wird.
  • Die (kinder-)ärztliche Versorgung betrifft erkrankte Menschen und Vorsorgemaßnahmen bei Gesunden – „Gesundschreibungen“ dienen im allgemeinen nicht der unmittelbaren Patientenversorgung.

Atteste werden nur noch für folgende Erkrankungen ausgestellt:

  • EHEC-Enteritis (dies ist eine spezielle Durchfallerkrankung, die meist mit blutigen Durchfällen und deutlichem Krankheitsgefühl einhergeht und nur durch eine Stuhluntersuchung festgestellt werden kann)
  • offene Lungen-Tuberkulose
  • Krätze (Sabies)
  • wiederholter Kopflaus-Befall

Für die bakterielle, also eitrige Bindehautentzündung wird festgelegt, dass 24 Stunden nach Beginn der Behandlung mit antibiotischen Augentropfen der Besuch der Kindertagesstätte wieder möglich ist. Für alle anderen Arten der Bindehautentzündung (durch Irritation, durch Allergie oder durch übliche Viren) ist der Besuch des Kindergartens sofort und weiterhin möglich.

Ich bitte die Eltern, dies mit Verweis auf die offiziellen Wiederzulassungskriterien der Region Hannover mit der jeweiligen Kindertagesstätte zu klären.

Hinweis
Bescheinigungen für den Arbeitgeber der Elternteile (sog. „Kindkrank-Meldung“) werden selbstverständlich ausgestellt.